(1) Die Vergütung von Silvitex Textilmaschinen für Sendung und Produktion des Werbespots richtet sich nach den in den Preislisten von Silvitex Textilmaschinen in ihrer jeweils gültigen Fassung enthaltenen Preisen für Einzelaufträge, Daueraufträge und Werbepakete. Die Preislisten sind Bestandteil des Vertrages. Preise sind dabei Nettopreise, d.h. zuzüglich von Steuern.
(2) Die Vergütung von Produktionen wird, in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung, nach Produktionsaufwand oder Preisliste berechnet. Im Falle der Ausstrahlung erfolgt die Berechnung der Vergütung nach der Vertraglich vereinbarten Pauschale.
(3) Kann die Produktion und/oder Ausstrahlung des Werbespots aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere weil er seinen in § 6 der AGB niedergelegten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder Silvitex Textilmaschinen Ausstrahlung und/oder Produktion wegen einem der Gründe des § 3 Absatz (2) der AGB rechtmäßig verweigert, nicht erfolgen, so bleibt der Auftraggeber zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(4) Entstehen auf Veranlassung des Auftraggebers nach erfolgter Beauftragung von Silvitex Textilmaschinen zusätzliche Kosten, so insbesondere bei Änderungswünschen, Konzeptänderungen und Abweichungen von der Ausstrahlungszeit, so hat der Auftraggeber diese Kosten zu tragen und Silvitex Textilmaschinen den Mehraufwand anteilig zu vergüten.
(5) Silvitex Textilmaschinen ist berechtigt, für Ausstrahlung und/oder Produktion des Werbespots Vorauskasse zu verlangen.
(6) Die Vergütung ist mit Zugang der jeweiligen Rechnung sofort fällig und vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt vor Sendung oder Produktion und Sendung des Werbespots. Sind mehrere Termine vereinbart, so erfolgt die Rechnungsstellung immer gegen Vorauskasse bevor die Werbung ausgestrahlt wird.
(7) Eine Kündigung/Stornierung nach Auftragserteilung ist nicht möglich. Die Ausstrahlung der Werbemedien kann nur bei Höher Gewalt und/oder Technische Störung durch Silvitex Textilmaschinen gekündigt oder Storniert werden.
(8) Im Falle einer Stornierung hat der Kunde den vollen Rechnungsbetrag als Schadensersatz zu zahlen.
(9)Ersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung einer Werbeausstrahlung müssen während der Ausstrahlungszeit geltend gemacht werden und Silvitex Textilmaschinen schriftlich mitgeteilt werden.
(10)Eine Werbeaktion kann nicht nachgebessert werden. Nach Erledigung dieser hat der Kunde die Ausführung direkt zu prüfen. Sie gilt dann als abgenommen und unsere Leistung als erfüllt.
- 8 Nutzungsrechte
(1) Ist Gegenstand des Vertrags die Ausstrahlung des Werbespots, so garantiert der Auftraggeber, dass er am Werbespot und an den Unterlagen im Sinne des § 6 Absätze (2) und (3) sämtliche zur Verwertung in der Außen Werbung erforderlichen Urheber- und geistigen Eigentumsrechte erworben und abgegolten hat. Dies gilt auch für Inhalte jeglicher Art, soweit diese für die Herstellung der Unterlagen verwendet wurden.
(2) Der Auftraggeber überträgt Silvitex Textilmaschinen das Nutzungsrecht am Werbespot und den Unterlagen in dem für die Sendung erforderlichen Umfang. Das Nutzungsrecht wird örtlich unbeschränkt erteilt. In zeitlicher und sachlicher Hinsicht beschränkt sich die Berechtigung zur Nutzung auf den Zeitraum der Vertragslaufzeit und auf die Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren und sonstigen Formen, wobei auch das Recht zur unveränderten Verwertung in Online-Medien aller Art, insbesondere dem Internet, umfasst ist.
(3) Silvitex Textilmaschinen ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen.
(4) Ist Gegenstand des Vertrages die Produktion des Werbespots, so überträgt Silvitex Textilmaschinen dem Auftraggeber mit Zahlung der Vergütung nach § 7 das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkte Nutzungsrecht an dem Werbespot und sämtlichen in Verbindung hiermit von Silvitex Textilmaschinen hergestellten Unterlagen. Das Nutzungsrecht schließt das Recht zur Änderung und Weiterübertragung an Dritte ein.
(5) Zieht Silvitex Textilmaschinen zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie deren Urhebernutzungsrechte für den Auftraggeber zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und in jeder anderen Weise unbeschränkt erwerben und im gleichen Umfang auf den Auftraggeber übertragen.
- 9 Verantwortung für Inhalte; Freistellung
(1) Der Auftraggeber ist für den Inhalt des Werbespots und sämtliche Unterlagen im Sinne des § 6 Absätze (2) und (3) ausschließlich alleine verantwortlich.
(2) Wird Silvitex Textilmaschinen von Dritten wegen der Inhalte des Werbespots und der Unterlagen - gleich aus welchem Rechtsgrund - in Anspruch angenommen, so hat der Auftraggeber Silvitex Textilmaschinen von den Ansprüchen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Silvitex Textilmaschinen wegen der Verletzung von Urheber- und sonstigen geistigen Eigentumsrechten durch die Nutzung des Werbespots oder der Unterlagen im Sinne des § 6 Absätze (2) und (3) durch Dritte in Anspruch genommen wird.
(3) Ferner stellt der Auftraggeber Silvitex Textilmaschinen von eigenen Ansprüchen sowie Ansprüchen Dritter frei, wenn Silvitex Textilmaschinen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers den Werbespot ausgestrahlt und/oder produziert hat, obwohl Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Sendung und/oder Produktion oder die Möglichkeit der Verletzung von Rechten Dritter durch Silvitex Textilmaschinen mitgeteilt worden war.
(4) Die Freistellung umfasst auch die Kosten für eine notwendige und angemessene Rechtsverteidigung von Silvitex Textilmaschinen.
- 10 Haftung; Verjährung
(1) Silvitex Textilmaschinen haftet nicht für Schäden, die i) durch Inhalte des Werbespots oder der Unterlagen im Sinne des § 6 Absätze (2) und (3) verursacht werden; ii) die auf Sachaussagen in Bezug auf die durch den Werbespot zu bewerbende Ware oder Dienstleistung des Auftraggebers beruhen; oder iii) die auf einem Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen durch die Verbreitung des Werbespots, wenn und soweit die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen nach den Regelungen dieses Vertrages im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, beruhen.
(2) Im Falle einer Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung von X-Pont Vision auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Eine darüberhinausgehende Haftung von Silvitex Textilmaschinen auf Schadensersatz ist, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen.
(4) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz, die nicht auf Vorsatz beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Schadens.
- 11 Aufbewahrung; Herausgabe
(1) Silvitex Textilmaschinen wird den Werbespot oder Produktion im Zusammenhang stehende Unterlagen für die Dauer von einem Jahr ab Vertragsschluss aufbewahren und ausschließlich auf Wunsch dem Auftraggeber aushändigen. Unabhängig davon ist der Auftraggeber nach Zahlung noch ausstehender Vergütung berechtigt, die Herausgabe sämtlicher im Zusammenhang mit dem Werbespot entwickelten und/oder hergestellten Unterlagen zu verlangen, sobald das Vertragsverhältnis – gleich aus welchem Grunde – endet. Silvitex Textilmaschinen wird dem Auftraggeber die Unterlagen innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung aushändigen.
(2) Sämtliche Unterlagen im Sinne des § 6 Absätze (2) und (3) sind und verbleiben stets im Eigentum des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann diese jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückverlangen.
- 12 Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich, alle geheimen Informationen, insbesondere über technische, wirtschaftliche und betriebliche Vorgänge, Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse und Unterlagen die ihnen aufgrund der Durchführung des Vertrages und des jeweiligen Einzelauftrags über die jeweils andere Partei bekannt werden, geheim zu halten. Geheime Informationen sind dabei Informationen, die als vertrauliche Informationen deutlich gekennzeichnet, als solche beschrieben oder in anderer Weise als solche erkennbar gemacht sind, aufgrund ihres Inhalts als vertraulich anzusehen sind oder von vertraulichen Informationen, welche die jeweils andere Partei zur Verfügung gestellt hat, abgeleitet wurden.
- 13 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Reutlingen.
(2) Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) und des deutschen internationalen Privatrechts.
(3) Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht. Die Bestimmung soll vielmehr durch eine Regelung ersetzt werden, die rechtlich zulässig ist und der ursprünglich gewollten Bestimmung am nächsten kommt.